Kindererziehungszeiten und Rente – Allgemeines
Wenn Nachwuchs geplant oder bereits unterwegs ist, so muss man einiges planen und an die Zukunft denken. Fakt ist, dass man als frische Mutter zunächst erst mal nicht mehr berufstätig sein kann, es sei denn der Vater übernimmt die Erziehungszeit. Wie auch immer man es angeht, der Beruf steht erst einmal außen vor. Doch wie regeln sich Kindererziehungszeiten und Rente?
Die Gesetzgebung besagt das Kindererziehungszeiten bei der Rente als Beitragszeiten angerechnet werden. Die Beiträge gelten also innerhalb der besagten Zeit als gezahlt. Berücksichtigt wird hierbei allerdings nur ein Elternteil. Sollten beide Elternteile bei der Erziehung beteiligt sein, so müssen diese sich einigen, wem die Kindererziehungszeit angerechnet wird.
Zunächst wird bei der Meldebehörde prinzipiell die Mutter beim Rentenversicherungsträger angezeigt. Man kann allerdings eine entsprechende Erklärung abgeben um dies ändern zu lassen. Allerdings muss man sich schnell entscheiden wer die Kindererziehungszeiten bei der Rente angerechnet kriegt, da nur zwei Monate rückwirkend eine Erklärungsabgabe erfolgen darf.
Die Kindererziehungszeit wird auch bei Adoptivkindern und Pflegekindern berücksichtigt, die im Haushalt aufgenommen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen bei Elternteilen die anderweitig versorgt, zum Beispiel Beamte sind. Die Höhe der angerechneten Beiträge richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst aller Arbeiter sowie Angestellten. Wenn die Erziehung über die Kindererziehungszeit hinausgeht, so spricht man von einer Berücksichtigungszeit, sie gilt für die Dauer bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Für die Anrechnung der Kindererziehungszeit muss man prinzipiell einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen.
