Betriebliche Altersvorsorge im Überblick

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Eigentlich hat jeder Arbeitnehmer per Gesetz das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge. Allerdings sind lange nicht alle Unternehmen verpflichtet, auch die Kosten hierfür zu tragen. Dies ist nur dann der Fall, wenn es der Tarifvertrag, der für das jeweilige Unternehmen gilt, so vorsieht. Ebenfalls eine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber besteht dann, wenn dieser die betriebliche Altersvorsorge auch bisher gezahlt hat.
Zahlt ein Arbeitgeber keine Betriebsrente für seine Mitarbeiter, so besteht für diese trotzdem das, seit 2002 bestehenden, gesetzliche Rech auf Entgeldumwandlung. Dieses sieht vor, dass der Arbeitgeber, auch ohne sich daran zu beteiligen eine Betriebsrente für seinen Mitarbeiter abschließen muss, wenn dieser das fordert. Teile des Gehaltes dieses Mitarbeiters werden dann in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt und bringen dem Mitarbeiter somit einige Vorteile. So sind die Gehaltsanteile, welche in die betriebliche Altersvorsorge fließen von Sozialabgeben befreit. Ebenfalls steuerfrei sind die Beiträge bis zu einer jährlichen Summe von 4392,–€. Dadurch liegt der Betrag der in die Altersvorsorge investiert wird in der Regel deutlich höher, als wenn dieser Bestandteil des Bruttogehaltes an den Mitarbeiter ausgezahlt werden würde. Und auch der Arbeitgeber spart mit, da er für diese Summe auch den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben nicht abführen muss. Dies ist bei vielen Arbeitgebern ein gutes Argument, um sie zu einem Zuschuss in diese Versicherung zu bewegen.
Und auch wenn das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten sollte, sind die bereits eingezahlten Beiträge in der betrieblichen Altersvorsorge sicher. Sie würden auch im Falle einer Insolvenz nicht mit in die allgemeine Insolvenzmasse fallen, sondern bleiben dem Mitarbeiter, ebenso, wie der bis dahin erworbenen Rentenanspruch erhalten.
