Gesetzliche Rente – BAG urteilt
Die gesetzliche Rente wird nach zwei kürzlich verkündeten Urteilen durch das Bundesarbeitsgericht auf die betriebliche Rente begrenzt. Somit darf die gesetzliche Rente oder die Witwenrente nun maximal zu 80 Prozent auf die eigene betriebliche Rente angerechnet werden.
Vor Gericht ging es in den beiden Fällen konkret darum ob man die Altersrente einer Klägerin sowie eines Klägers kürzen kann, wenn diese aufgrund des Ablebens der Ehepartner Witwenrente beziehen.
Ihre Interessen konnten die Kläger dabei nur teilweise durchsetzen. Die Klage wurde vom BAG abgewiesen. Die gesetzliche Rente dürfte bei Erhalt einer Hinterbliebenenrente sogar gänzlich angerechnet werden. Eine volle Anrechnung würde aber bedeuten, dass die gesetzliche Rente sinkt. Die Gesamtversorgungssysteme haben durch die Urteile den Nachteil, da der Arbeitgeber eigene Leistungen in bestimmter Höhe nicht zusagt. Hingegen würde er die gesetzliche Rente so aufstocken, dass eine gewisse Gesamtversorgung erzielt wird. Die gesetzliche Rente könnte also bis zu hundert Prozent auf die betriebliche Rente angerechnet werden, allerdings würde das gegen eine angemessene Behandlung der Arbeitnehmer verstoßen, so das Bundesarbeitsgericht.

