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Kindererziehungszeiten und Rente – Allgemeines
Wenn Nachwuchs geplant oder bereits unterwegs ist, so muss man einiges planen und an die Zukunft denken. Fakt ist, dass man als frische Mutter zunächst erst mal nicht mehr berufstätig sein kann, es sei denn der Vater übernimmt die Erziehungszeit. Wie auch immer man es angeht, der Beruf steht erst einmal außen vor. Doch wie regeln sich Kindererziehungszeiten und Rente?
Die Gesetzgebung besagt das Kindererziehungszeiten bei der Rente als Beitragszeiten angerechnet werden. Die Beiträge gelten also innerhalb der besagten Zeit als gezahlt. Berücksichtigt wird hierbei allerdings nur ein Elternteil. Sollten beide Elternteile bei der Erziehung beteiligt sein, so müssen diese sich einigen, wem die Kindererziehungszeit angerechnet wird.
Zunächst wird bei der Meldebehörde prinzipiell die Mutter beim Rentenversicherungsträger angezeigt. Diesen Beitrag weiterlesen »
Altersrente für langjährig Versicherte – Regelungen
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann bereits mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden, allerdings hat man dabei Abschläge von 14,4 Prozent in Kauf zu nehmen. Ausnahmen gibt es allerdings. Die Altersgrenze zum Renteneintritt wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer allerdings vor dem 1. Januar 1955 geboren wurde und noch vor dem 1. Januar 2007 eine verbindliche Altersteilzeitarbeit angetreten ist, der kann mit 65 in Rente gehen. Die Altersgrenze wird hier nicht angehoben. Dasselbe gilt für alle, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und als entlassene Arbeitnehmer im Bergbau entsprechendes Anpassungsgeld bezogen haben.
Eine Absenkung der Altersrente für langjährig Versicherte wird generell auf das 62. Lebensjahr gestrichen. Ausnahmen gibt es aber auch hier wieder für jene, die nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden oder vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitarbeit angetreten sind. Auch hier gilt die Ausnahme für jene, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und als entlassene Arbeitnehmer im Bergbau Anpassungsgeld bezogen haben. Die Altersgrenze bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird hier stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt.
Die Regelungen und die daraus resultierenden Absenkungstabellen für die Altersrente für langjährig Versicherte können der Internetpräsenz des Deutschen Rentenversicherungsbundes entnommen werden.
Altersrente für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente frühestens erhalten wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Rentenantritt mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 berufs- und erwerbsunfähig oder vor 1951 geboren sind. Die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren muss gegeben sein. Auch der Grenzwert für einen Hinzuverdienst darf nicht überschritten werden.
Die Altersrente für Schwerbehinderte kann man zudem nur beantragen wenn man einen, zum Rentenbeginn noch gültigen Schwerbehindertenausweis hat. Ansonsten kann man einen Antrag zur Prüfung der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit stellen. Diesen Beitrag weiterlesen »
Hinzuverdienst Witwenrente: Regelung
Wer als Hinterbliebener Anspruch auf Witwenrente hat der sollte zunächst wissen, dass diese in zwei unterschiedliche Arten besteht. Für Menschen die unter 45 Jahre alt sind, kein Kind erziehen und auch nicht erwerbsgemindert sind wird die kleine Witwenrente ausgezahlt. Diese beläuft sich auf 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Die große Witwenrente wird ausgezahlt wenn man ein Kind erzieht oder über 45 Jahre alt ist und/oder erwerbsgemindert ist. In diesem Fall stehen einem 55 bzw. 60 Prozent zu. Für die kleine Witwenrente ist eine Frist von 2 Jahren festgesetzt.
Was ist nun aber zu beachten wenn man einen Hinzuverdienst zur Witwenrente hat? Hier gilt, so wie allgemein, dass man bis zu 400 Euro im Monat dazu verdienen darf ohne, dass es einem von der Rente abgezogen wird. Zweimal im Jahr darf man sogar bis zu 800 Euro verdienen. Diesen Beitrag weiterlesen »

